Lizenzbedingungen für das Softwareprodukt

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(1) Die initPRO GmbH mit Sitz in Regensburg (initPRO) ist ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin des Standardsoftwareprodukts „Repairline“ (Repairline). initPRO überträgt dem Kunden als Lizenznehmer (Lizenznehmer) Nutzungsrechte (Lizenzen) an Repairline gemäß den nachfolgenden Regelungen.

(2) Der Lizenznehmer hat sein Einverständnis mit der Geltung dieser Lizenzbedingungen bereits vor dem Vertragsschluss erklärt. Spätestens durch eine Nutzung von Repairline werden die Lizenzbedingungen als verbindlich anerkannt. Die Lizenzbedingungen binden die Parteien auch schuldrechtlich. Lizenzen können nur entgeltlich erworben werden.

(3) Die in diesen Lizenzbedingungen enthaltenen Regelungen gehen allen abweichenden oder ergänzenden Regelungen des Lizenznehmers, insbesondere in dessen AGB, Einkaufsbedingungen, Bestellungen oder sonstigen Schriftstücken vor. initPRO widerspricht hiermit zudem diesen Lizenzbedingungen entgegenstehenden Regelungen ausdrücklich.

(1) Bei einer Zurverfügungstellung von Repairline als Software as a Service-Leistung erteilt init-PRO dem Lizenznehmer das einfache, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrages und inhaltlich wie im Folgenden beschrieben beschränkte Recht, Repairline zu nutzen.

(2) Repairline wird dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages überlassen. Hierzu wird ein einfaches, zeitlich beschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares Recht, Repairline auf dem System in dem von initPRO genutzten Rechenzentrum bzw. den Web Client auf den eigenen Systemen des Lizenznehmers zu nutzen, eingeräumt. Eine anderweitige Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer - insbesondere zu Erwerbszwecken - z.B. Applikation Service Providing, Software as a Service, Leasing oder kostenlose Überlassung an Dritte, sowie die Überlassung per Download, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Bei einer Zurverfügungstellung von Repairline durch initPRO als Software as a Service-Leistung umfasst die Lizenz das Recht, mit dem jeweiligen Zugangscode Dokumente zu erstellen, die erreichbaren Dokumente und Formulare am Bildschirm anzuzeigen, auszudrucken, auf dem eigenen Computer abzuspeichern, sowie Daten in die Formulare einzugeben. Zugleich besteht die Möglichkeit, hiermit Kunden und Artikel zu verwalten sowie erstellte Dokumente und eingegebene Kundendaten zu archivieren. Alle weitergehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte bleiben initPRO vorbehalten.

(4) Der Lizenznehmer räumt initPRO das Recht ein, die von initPRO für den Lizenznehmer im Rahmen einer Zurverfügungstellung von Repairline zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen (Backups), soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. initPRO ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfall-Rechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist initPRO auch berechtigt, Änderung an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(5) Vereinbaren die Parteien zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Repairline als Software as a Service-Leistung die exklusive oder nicht exklusive Zurverfügungstellung kundenspezifischer, individueller Softwarekomponenten, so gelten die Regelungen über Nutzungsrechte auch für diese Leistungen.

(6) Soweit dem Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung von Repairline eine lokal beim Lizenznehmer zu installierende Client-Software zum Zugriff auf Repairline zur Verfügung gestellt wird, stehen dem Lizenznehmer an der Client-Software nur die Nutzungsrechte zu, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung von Repairline einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien bemühen sich dann, anstelle der unwirksamen Lizenzbedingung eine angemessene Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen Lizenzbedingungen ist das Landgericht Nürnberg, Kammer für Urheberrecht, soweit der Lizenznehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Regensburg, den 21.03.2016